Die aktuelle Börsensituation zeigt auf, dass eine breite Diversifikation der Vermögenswerte ein gewisses Mass an Sicherheit gibt. Die altbewährte Aufteilung nach Obligationen, Aktien und Immobilien wurde mit den Jahren um weitere Anlagemöglichkeiten erweitert. Wir sehen in der Anlageklasse Infrastruktur eine interessante Möglichkeit langfristig stabile Erträge bei wenig schwankenden Kursen zu erhalten. Zu beachten ist die tiefe Liquidität der Anlageklasse.
Die Anlagekommission des Stiftungsrats ist mindestens quartalsweise über den aktuellen Stand der Vermögenswerte informiert. Bei grossen Verwerfungen, wie sie an den Finanzmärkten jetzt stattfinden, besteht ein aktiver Austausch zwischen Vermögensverwalter, Geschäftsführung und Stiftungsrat.
Das Anlagereporting oder Investmentcontrolling zeigt quartalsweise in einem aggregierten Auszug auf, ob die Vermögenswerte die Erfordernisse des Gesetzes BVG respektive der Verordnung BVV2 erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Anlagekommission resp. der Stiftungsrat gefordert die Verstösse zur Kenntnis zu nehmen und bis zum Jahresende zu lösen.
Das Anlagereporting oder Investmentcontrolling zeigt quartalsweise in einem aggregierten Auszug auf, ob die Vermögenswerte die Erfordernisse des Anlagereglements erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Anlagekommission resp. der Stiftungsrat gefordert die Verstösse zu bewilligen resp. das Anlagereglement anzupassen. Die Anpassung muss aber nicht sofort geschehen.
Wir bietet im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung massgeschneiderte und verständliche Lösungen für die Überwachung und Anlage von Vermögen.
Wir erstellen ein periodisches Pensionskassenreporting unter Einbezug sämtlicher Vermögenswerte unterschiedlichster Herkunft. Sie erhalten einen Vergleich zum Ertrag und den eingegangenen Risiken mit dem Markt bzw. Ihrer Benchmark. Der auf den einzelnen Anlageklassen erzielte Erfolg wird gemessen und im PK-Reporting übersichtlich dargestellt.
Wir beraten Sie bei der Wahl Ihrer Vermögensanlagen und entwickeln mit Ihnen die optimale Anlagestrategie um die Performance Ihres Kapitals unter Berücksichtigung der Risiken langfristig zu optimieren.
Wichtig zu wissen ist, dass Kurzarbeit nicht rückwirkend angemeldet werden kann. Betroffene Arbeitgeber sollten daher sofort handeln. Ist ein Unternehmen von den Zwangsschliessungs-Massnahmen betroffen und werden die Voraussetzungen für einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung erfüllt, muss umgehend das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» ausgefüllt und an das zuständige Kantonale Arbeitsamt eingereicht werden. Je nach Kanton sind ergänzende Formulare notwendig.
Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 37 lit. c AVIG sind Unternehmen bei Kurzarbeit weiterhin verpflichtet die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Beiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit (auf dem bisherigen, reglementarischen Lohn) an die berufliche Vorsorge zu entrichten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile den Arbeitnehmern vom Lohn abzuziehen.
An vielen Orten sind bspw. Beglaubigungsschalter vorübergehend geschlossen, zeitkritische Dokumente (Kapitalbezug, WEF-Vorbezug) können seitens der Versicherten nicht erbracht werden (z.B. verlangte notarielle Beglaubigungen). Es sollten zuerst der konkrete Sachverhalt abgeklärt werden: Umfang des Rechtsgeschäftes, Dringlichkeit etc.
Beglaubigungen von Unterschriften bei Notariaten können auch per Post unter Einreichung der original unterschriebenen Dokumente, Ausweiskopie sowie Kontaktdaten für Rückfragen sichergestellt werden.
Wir halten uns an die Empfehlungen und Vorgaben des Bundesrates. Persönliche Treffen sollten möglichst vermieden werden. Alternativ können Telefonkonferenzen oder Besprechungen über Microsoft Teams durchgeführt werden.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Bei den Pensionskassenbeiträgen ist aktuell keine Möglichkeit zum Aufschub vorgesehen. Die Fälligkeit der geschuldeten Beiträge richtet sich nach dem Reglement oder den Vertragsbedingungen. Besteht keine reglementarische oder vertragliche Anordnung kommt Art. 49 Abs. 2Ziff. 16 BVG zur Anwendung: die gesetzliche Fälligkeit tritt spätestens einen Monat nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr ein, für das die Beiträge geschuldet sind. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Arbeitgeber im Verzug.
Zukünftige, geplante Einnahmen und Ausgaben sollten in einem Liquiditätsplan aufgeführt werden. Die Unternehmung sollte sich überlegen, wie sie die Zahlungsbereitschaft des Betriebes sicherstellen möchten. Erstellen Sie eine entsprechende Vorausrechnung sowie ein Budget.
Wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Fälligkeitstermin die reglementarischen Beiträge nicht überwiesen worden sind besteht für Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Meldepflicht.
Nach einer Lohnsenkung, beispielsweise aufgrund einer Pensumsreduktion im gegenseitigen Einverständnis, werden die angepassten Beiträge berechnet und ein neuer Vorsorgeausweis ausgestellt.
Quarantäne
Erwerbsersatz kann beantragt werden für Arbeitsausfälle von Mitarbeitenden, welche aufgrund der BAG-Vorgaben in Quarantäne müssen und somit die Arbeitsleistung nicht erbringen können. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit muss vorliegen.
Kinderbetreuung
Erwerbsersatz kann beantragt werden für Arbeitsausfälle bei Mitarbeitenden, welche keine Möglichkeit für Home-Office haben oder die Betreuung der Kinder unter 12 Jahren nicht anders organisieren können.
Anträge auf EO-Entschädigungen können über die zuständige Ausgleichskasse der Unternehmung gestellt werden.
Aus Sicht der Pensionskasse ist es wichtig, dass die bestehenden Prozesse weiterhin eingehalten werden. Dies betrifft vor allem die Meldung von Personalmutationen, Pensionierungen, längerfristigen Krankheitsfälle etc. sowie die monatlichen Beitragsüberweisungen beziehungsweise die Verrechnung mit allfälligen Darlehen oder mit der Arbeitgeberbeitragsreserve.
An seiner Sitzung vom 29. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden. Die Regelung ist zeitlich beschränkt und ergänzt die bereits beschlossene Massnahme der zinsfreien Zahlungsaufschübe für Unternehmen in Liquiditätsengpässen.
Wir garantieren Ihnen die Durchführung einer effizienten versicherungstechnischen Pensionskassenverwaltung mit modernsten Applikationen.
Unser Angebot im Bereich der Pensionskassen-Verwaltung ist umfangreich. Sie können die gesamte PK-Verwaltung uns übertragen oder nur Teile und ergänzend die Vorzüge unseres WEB-Portals nutzen. Wir informieren Ihr Personal kontinuierlich über alle wichtigen Änderungen rund um die Sozialversicherungen.