Berufliche Vorsorge: Übertragung von Rentnerbeständen
Link VPS Publireportage 06/2024 - Berufliche Vorsorge: Übertragung von Rentnerbeständen
Die Schweizer Bevölkerung wird immer älter. Was für die betreffenden Personen erfreulich ist, stellt die AHV wie Pensionskassen vor grosse Herausforderungen. Über 1 Million Personen beziehen Alters- oder Ehegattenrenten aus der beruflichen Vorsorge. Das hierfür reservierte Kapital beträgt rund 400 Milliarden Franken. Dieses Umfeld erfordert neue Wege in der Betreuung von Rentenbeziehenden und Rentenbeständen.
Rentnerübernahme nach Art. 53ebis BVG
In der Vergangenheit hatte der Stiftungsrat grosses Ermessen, zu welchen Konditionen Rentnerbestände übernommen werden. Der 2024 in Kraft getretene Art. 53ebis BVG schafft einheitliche Regelungen für die Übertragung von Rentnerbeständen. Die Vorgabe ist zu begrüssen, da in Zukunft mit mehr rentnerlastigen Vorsorgewerken zu rechnen ist und einheitliche Rahmenbedingungen Missbräuche verhindern.
Was regelt der neue Gesetzesartikel?
Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände dürfen nur übernommen werden, wenn deren Verpflichtungen ausreichend finanziert sind. Dies bedeutet, dass sie mit einem risikoarmen Zinssatz und mit aktuellen versicherungstechnischen Parametern bewertet werden müssen. Des Weiteren müssen technische Rückstellungen sowie eine genügende Wertschwankungsreserve übertragen werden. Verantwortlich für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der Experte für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung.
Der PK-Experte der abgebenden Stiftung beurteilt, ob der zu übertragende Bestand rentnerlastig ist. Nach Art. 17 BVV2 gilt ein Bestand als rentnerlastig, wenn die Rentenkapitalien inklusive dazugehörende Rückstellungen mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien betragen.
Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft und genehmigt die Übernahme. Sie wachen auch nach der Übernahme darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden können. Diese Regelung führt dazu, dass für jeden übernommenen Rentnerbestand eine eigene Rechnung geführt werden muss, was die Komplexität erhöht. Wesentlich praxisorientierter scheint eine ökonomische Bewertung der Rentenverpflichtungen auf der Basis einer fristenkongruenten Zinskurve. Dieser Mechanismus hat zudem einen stark glättenden Einfluss auf den Deckungsgrad der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung.
Einzelne Aufsichtsbehörden stehen einer Rentnerübertragung kritisch gegenüber. Es wird angeführt, dass eine willkürliche Trennung von Aktiven und Rentnern dem Grundgedanken der beruflichen Vorsorge widerspricht. Dieser dogmatischen Haltung stehen jedoch einige Vorteile gegenüber.
Vorteile einer Rentnerauslagerung
Der Grundgedanke der neuen gesetzlichen Regelung ist eine ausreichende Finanzierung des zu übertragenden Rentnerbestands. Nebst genügend Vorsorgekapital müssen auch Rückstellungen und Wertschwankungsreserven übertragen werden. Das hohe Deckungskapital ermöglicht es der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, eine konservative Anlagestrategie umzusetzen.
Eine autonome Lösung reduziert zudem die Abhängigkeit vom ehemaligen Arbeitgeber. Speziell bei ausländisch beherrschten Arbeitgebern, welche sich aus der Schweiz zurückziehen, ist diese Unabhängigkeit für die Rentner positiv zu werten.
Die aktiven Versicherten, welche in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben, profitieren ebenfalls. Ihr Risiko, den Rentnerbestand zu subventionieren, entfällt. Der Anlageerfolg kommt ihnen direkt zugute, was zu höheren Vorsorgekapitalien und schlussendlich zu höheren Renten führt.
Ähnlich verhält es sich für die abgebende Pensionskasse. Ihre Risikofähigkeit steigt und die Anlagestrategie kann für die aktiven Versicherten optimiert werden. Sammelstiftungen werden Dank einer Rentnerübertragung für Neuanschlüsse attraktiver.
Für Arbeitgeber, welche nach internationalen Rechnungsstandards (z.B. IFRS oder US GAAP) bilanzieren, bringt die Auslagerung der Rentner eine spürbare Entlastung ihrer Bilanz, da die Schwankungen im Eigenkapital durch den Wegfall möglicher Rentenverpflichtungen deutlich reduziert werden.
Fazit
Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgeber sollten sich Gedanken machen, wie sie eine bestmögliche Altersvorsorge für Ihre Destinatäre/Angestellten sicherstellen wollen. Dabei ist die Übertragung ihrer Altersrentner an eine Pensionskasse, die auf die Verwaltung von Rentnerbeständen spezialisiert ist, eine prüfenswerte Variante.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Vivere Sammelstiftung (Verwaltet durch Assurinvest AG)
Publiziert am 20.06.2024