Das BVG ist als 2. Säule ein zentraler Bestandteil der finanziellen Absicherung im Alter. Deshalb ist es wichtig, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. In diesem Glossar finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe der beruflichen Vorosrge einfach und verständlich erklärt.
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) beruht auf dem Bundesgesetz (AHVG) und ist als 1. Säule ein Bestandteil des Drei-Säulen-Konzepts. Die AHV ist für in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Personen obligatorisch. Die AHV- Rente soll den Existenzbedarf im Alter sowie bei Tod oder Invalidität angemessen decken.
Alternative Anlagen (nicht traditionelle Anlagen) unterscheiden sich von traditionellen Anlagen wie Obligationen, indem sie spezielle Anlagetechniken in unterschiedlichen Anlagekategorien anwenden. Dabei wird zwischen zwei Arten von Alternativen Anlagen unterschieden:
Alternative Anlagen zeichnen sich durch eine geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen aus.
Das Altersguthaben ist beim Zeitpunkt der Pensionierung die Summe der jährlichen Altersgutschriften (Sparbeiträge) die eine versicherte Person während dem Erwerbsleben zusammen mit dem Arbeitgeber in die 2. Säule einbezahlt hat zuzüglich sämtlicher Einlagen (Einkaufsbeiträge / Freizügigkeitsleistungen / Scheidungseinlagen) inkl. Verzinsung. Auf der Basis des Altersguthabens wird die Höhe der Altersrente bestimmt.
Eine Altersleistung wird bei Erreichung des Rentenalters von der Pensionskasse erbracht.
Die reglementarischen Bestimmungen einer Pensionskasse können vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit bereits ab Alter 58 und spätestens ab Alter 70 entsteht.
Die Altersrente ist die geläufigste Bezugsform von Altersleistungen, sie wird ab dem Rentenbeginn von der Pensionskasse erbracht. Das angesparte BVG-Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt. Rentenbeziehende haben lebenslang Anspruch auf die zu ihrem Pensionierungszeitpunkt definierte Altersrente.
Eine Anlagestiftung verwaltet Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen. Im Gegensatz zu Anlagefonds stehen Anlagestiftungen ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung.
Der anrechenbare Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag. Er bildet die Basis für die Berechnung des versicherten BVG-Lohns.
Hat eine Firma keine Firmeneigene Pensionskasse, hat sie die Möglichkeit, sich mit einem Anschlussvertrag einer Sammelstiftung oder einer Gemeinschaftseinrichtung anzuschliessen. Der Anschlussvertrag umschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und regelt die Dauer, die Kündigung und die Auflösungsmodalitäten.
Arbeitgeber können mit einer zweckgebundenen Einlage in ihre Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für die kommenden Jahre bilden. Diese Reserve darf maximal dem fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers entsprechen. Die Arbeitgeber-Beitragsreserven dürfen ausschliesslich für Zahlungen der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Im Rahmen der COVID 19 Ausnahmeregelungen liess der Bundesrat vorübergehend auch die Bezahlung von Arbeitnehmerbeiträgen über die Arbeitgeberbeitragsreserve zu.
Das Asset-Liability Management (ALM) ist ein wertvolles Instrument zur Steuerung der Anlagestrategie und zu deren Abstimmung auf die Summe der Leistungsverpflichtungen. Das Ziel einer ALM-Studie ist die Festlegung einer Anlagestrategie, welche die Leistungsziele, die Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft der Pensionskasse berücksichtigt.
Die Stiftung Auffangeinrichtung ist eine gesamtschweizerische Vorsorgeeinrichtung, welche zwangsweise jene Arbeitgeber versichert, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Einzelne Personen, die nicht unter das BVG-Obligatorium fallen (zum Beispiel bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern, Arbeitslose) können sich auch freiwillig der Auffangeinrichtung anschliessen.
Sollten Angestellte durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden, muss ab einem bestimmten Zeitpunkt weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Pensionskassenbeiträge zahlen. Der Vorsorgeschutz für die Risiken Alter, Tod und Invalidität bleibt aber weiterhin gewährleistet.
Ein Benchmark ist ein Massstab zum Vergleich von Leistungen und Ergebnis. Pensionskassen verwenden Benchmarks im Anlagebereich, um die Erreichung von Zielvorgaben sowie die Positionierung der eigenen Pensionskasse zu anderen Vorsorgeeinrichtungen zu prüfen. Benchmarks können aber auch im Leistungs- und Verwaltungskostenbereich eingesetzt werden, um Vorsorgeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.
BVG ist das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Berufliche Vorsorge ist als 2. Säule ein Bestandteil des Drei-Säulen-Konzepts. Die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sollen bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (im Alter oder bei Invalidität / Tod) zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards angemessen ermöglichen.
Der BVG-Abzug (auch BVG-Beitrag) ist der Pensionskassenbeitrag, der monatlich vom Lohn abgezogen wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeden Monat Sparbeiträge und Risikobeiträge an die Pensionskasse. Der Sparbeitrag wird dem Alterskonto der versicherten Person gutgeschrieben.
Der Deckungsgrad ist eine der Kennziffern für die finanzielle Lage der Pensionskasse. Er zeigt auf, in welchem Verhältnis das verfügbare Vermögen zum notwendigen Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung steht. Bei einem Deckungsgrad von 100 % sind die Verpflichtungen vollständig gedeckt. Bei einer Überdeckung sind die Verpflichtungen zu mehr als 100 Prozent gedeckt, bei einer Unterdeckung reicht das Vermögen nicht aus, um alle Verpflichtungen vollumfänglich abzudecken.
Als Deckungskapital wird das von Pensionskassen zur Finanzierung der versicherten Leistungen geäufnete (angesparte) Kapital bezeichnet.
Als Destinatäre bezeichnet man die Aktivversicherten sowie die Rentner einer Vorsorgeeinrichtung.
In der Schweiz beruht die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod auf 3 Säulen:
- 1. Säule = staatliche Vorsorge (AHV/IV) -> Deckung des Existenzbedarfs
- 2. Säule = berufliche Vorsorge (BVG/UVG) -> Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise
- 3. Säule = private Vorsorge (auch Selbstvorsorge) -> Selbstvorsorge mit individuellem Sparen
Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die verwitwete Ehepartnerin bzw. der verwitwete Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Auszahlung einer Ehegattenrente.
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare haben im BVG die gleiche Rechtsstellung wie die Ehe. Die für Ehepaare bestehenden Bestimmungen gelten demzufolge auch für gleichgeschlechtliche Paare.
Einkäufe sind freiwillige Einlagen einer versicherten Person zur Deckung von Vorsorgelücken welche durch Lohnerhöhungen oder fehlende Versicherungsjahre entstanden sind.
Die Einkaufssumme ist der Betrag mit dem Vorsorgelücken eingekauft werden, welche durch Lohnerhöhungen oder fehlende Versicherungsjahre entstanden sind.
Damit eine Person obligatorisch BVG-versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der sogenannten BVG-Eintrittsschwelle erzielen. Die Eintrittsschwelle beträgt ¾ der maximalen einfachen jährlichen AHV-Rente.
Eine Übersicht mit den aktuellen Grenzbeträgen finden Sie unter https://assurinvest.ch/de/wissen.
Konto zur Aufnahme und Erhaltung der Austritts-/Freizügigkeitsleistung. Wer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen.
Als Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) wird das Altersguthaben bezeichnet, das einer versicherten Person beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (zb. bei einem Stellenwechsel) zusteht. Die Austrittsleistung wird entweder auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder auf ein Freizügigkeitskonto falls keine neue Stelle angetreten wird.
Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere voneinander unabhängige Arbeitgeber angeschlossen sind. Die verschiedenen Arbeitgeber bilden jedoch eine Solidargemeinschaft. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber besteht ein eigener Leistungs- und Finanzierungsplan.
Siehe Gemeinschaftseinrichtung
Wird ein Versicherter erwerbsunfähig, so wird eine BVG-Invalidenrente fällig. Der Invaliditätsgrad muss gemäss IVG mindestens 40 % betragen, damit eine Rente ausbezahlt wird. Eine Pensionskasse kann auch schon bei einem tieferen Invaliditätsgrad eine Rente ausrichten. Dies wird im Vorsorgeplan resp. Vorsorgereglement der Pensionskasse festgehalten.
Wird ein Versicherter mit Kindern erwerbsunfähig, kann zusätzlich zur Invalidenrente auch eine Invaliden-Kinderrente für jedes noch nicht 18-jährige Kind fällig werden. Für Kinder, die in Ausbildung stehen, wird die Invalidenkinderrente in der Regel maximal bis zum Erreichen des 25. Altersjahres bezahlt.
Eine Kapitalauszahlung (Kapitalbezug) ist eine einmalige Auszahlung der Pensionskassenleistung anstelle einer monatlichen Altersrente. Mindestens ein Viertel des BVG-Altersguthabens kann als einmaliges Kapital bezogen werden, die Rente wird dann auf dem Restguthaben berechnet. Je nach Vorsorgereglement sind auch Einmalbezüge bis zu 100 % des Altersguthabens möglich.
Die 2. Säule wird im Gegensatz zum Umlageverfahren in der AHV nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Dabei wird für jeden Versicherten während der Erwerbstätigkeit ein individuelles Altersguthaben angespart.
Der BVG-Koordinationsabzug wird vom AHV-Jahreslohn abgezogen, um den versicherten BVG-Lohn zu bestimmen. Gemäss BVG muss der Teil des Jahreslohnes, der durch die AHV-Leistungen abgesichert ist, nicht auch in der Pensionskasse versichert werden. Dieser abziehbare Betrag wird als Koordinationsabzug bezeichnet.
Eine Übersicht mit den aktuellen Grenzbeträgen finden Sie unter https://assurinvest.ch/de/wissen.
Der Mindestzinssatz (vom Bundesrat festgelegt) ist der Zinssatz, zu welchem die Vorsorgeeinrichtungen die Sparbeiträge für das Altersguthaben im obligatorischem Bereich mindestens verzinsen müssen.
Der obere Grenzbetrag begrenzt das Obligatorium der beruflichen Vorsorge nach oben.
Eine Übersicht mit den aktuellen Grenzbeträgen finden Sie unter https://assurinvest.ch/de/wissen.
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgebern. Damit soll ein Gleichgewicht zwischen allenfalls abweichenden Interessen geschaffen werden.
Rendite einer Anlage unter Einrechnung von ausgeschütteten (und reinvestierten) Erträgen und Wertsteigerungen.
Der Projektionszinssatz ist der Zinssatz, der bei der Berechnung des voraussichtlichen Altersguthabens bis zur Pensionierung angenommen wird. Der Projektionszinssatz kann von der effektiven Verzinsung abweichen.
Das Projiziertes Altersguthaben ist das voraussichtliche Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung.
Die Reglemente der Pensionskassen bilden die Basis einer Vorsorgeeinrichtung. In den Reglementen sind die Vorsorgeleistungen umschrieben, die Organisation- und das Wahlverfahren für den Stiftungsrat festgehalten sowie die Voraussetzung und das Verfahren einer Teilliquidation umschrieben. Die am häufigsten anzutreffenden Reglemente sind (nicht abschliessend):
- Vorsorgereglement
- Vorsorgeplan
- Teilliquidationsreglement
- Rückstellungsreglement
- Anlagereglement
- Organisation (oder Wahl-) Reglement
- Kostenreglement
Leistungen der Pensionskasse werden in der Regel als Rente in monatlich wiederkehrenden Beträgen ausgezahlt.
Risikobeiträge werden für die Deckung der Leistungen bei Tod oder Invalidität ab Vollendung des 17. Altersjahrs erhoben. Sie müssen von den Pensionskassen separat von den Sparbeiträgen ausgewiesen werden.
Sammeleinrichtungen können als Sammelstiftung oder genossenschaftliche Sammeleinrichtung geführt werden. Eine Sammeleinrichtung gem. Fachrichtlinie Nr. 7 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber oder Vorsorgepool wird eine eigene Rechnung geführt, und für jeden angeschlossenen Arbeitgeber besteht ein eigener Leistungs- und Finanzierungsplan.
In der Praxis werden diese Begriffe Sammelstiftung und Gemeinschaftsstiftung bzw. Sammeleinrichtung und Gemeinschaftseinrichtung teilweise synonym verwendet oder eigene Definitionen gebraucht. Es gibt juristisch keine verbindliche Definition dieser Begriffe, weshalb die Interpretation der verwendeten Bezeichnungen mit Vorsicht zu geniessen ist.
Gerät eine Vorsorgeeinrichtung in eine Unterdeckung, müssen angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung beschlossen werden. Die Pensionskasse muss saniert werden. Die genauen Bestimmungen werden im Vorsorgereglement der Pensionskassen festgehalten.
Das BVG gibt gesetzliche Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge vor, welche von Pensionskassen im Rahmen einer Schattenrechnung für die Aktiv-Versicherten berechnet werden. Mit dieser Schattenrechnung belegen Vorsorgerichtungen, dass sie die Mindeststandards des BVG in jeder Hinsicht einhalten.
Der Sicherheitsfonds ist eine zentrale Institution mit besonderen Aufgaben in der beruflichen Vorsorge. Ihr Hauptzweck ist die Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall. Alle dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung. Durch die paritätische Vertretung setzt er sich in der Regel je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und aus Arbeitnehmervertretern zusammen. Damit soll ein Gleichgewicht zwischen allenfalls abweichenden Interessen geschaffen werden.
Rechnungslegungsstandards, welche für die Vorsorgeeinrichtungen für die Erstellung von Bilanz, Erfolgs- und Betriebsrechnung obligatorisch sind.
Der technische Zinssatz wird verwendet um den Barwert der zukünftigen Rentenzahlungen der Pensionskasse zu berechnen (Deckungskapital oder Vorsorgekapital). Der technische Zins muss durch die Anlagerendite finanziert werden. Da für künftige Anlagerenditen nur Annahmen getroffen werden können, ist der technische Zins eine Rechnungsannahme, seine Höhe hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab.
Technische Rückstellungen müssen von Vorsorgeeinrichtungen gebildet werden zur Deckung der versicherungstechnischen Risiken. Die wichtigsten Rückstellungen sind Rückstellungen für Pensionierungsverluste aufgrund zu hoher Umwandlungssätze, die steigende Lebenserwartung oder Risiken durch Tod und Invalidität.
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, kann ein freiwillig versichertes Todesfallkapital ausbezahlt werden.
Die Total Expense Ratio (Gesamtkostenquote) entspricht dem Prozentsatz der jährlich anfallenden Management- und Verwaltungskosten eines Fonds im Verhältnis zum Anlagevermögen. Sie sorgt für Transparenz und ermöglicht den Kostenvergleich.
Das BVG regelt, welche Angestellten in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sein müssen und zu welcher Leistungserbringung die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind (BVG-Obligatorium). Leistungen, die darüber hinausgehen, entsprechen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Diese kann freiwillig versichert werden.
Mit dem Umwandlungssatz wird das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslange Altersrente umgewandelt. Der Mindestumwandlungssatz ist in Art. 14 BVG festgehalten und gilt für den obligatorischen Anteil des Altersguthabens. Der Stiftungsrat bestimmt den Umwandlungssatz auf dem überobligatorischen Anteil des Altersguthabens in den Reglementen. Dabei ist das sogenannte Anrechnungsprinzip zulässig. Eine Pensionskasse kann somit für das gesamte Altersguthaben (obligatorischer und überobligatorischer Anteil) einen tieferen Umwandlungssatz im Reglement vorsehen, sofern die Mindestaltersrente gem. BVG eingehalten ist.
Bei einer Unterdeckung reicht das Vermögen nicht aus, um alle Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich abzudecken. Pensionskassen müssen gemäss BVG jederzeit in der Lage sein, die von ihnen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Der versicherte BVG-Lohn ist die Grundlage für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Er ist jener Teil des Bruttolohns, auf dem Versicherungsleistungen bezahlt werden. Er umfasst zwingen den obligatorischen Teil und je nach Reglement einen mehr oder weniger grossen überobligatorischen Teil.
Der persönliche Ausweis der Pensionskasse (Vorsorgeausweis) wird jedes Jahr neu ausgestellt und enthält alle relevanten Informationen zum Versicherungsverhältnis. Er zeigt auf, welche Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall voraussichtlich ausbezahlt werden und gibt Auskunft über die Höhe der persönlichen Beiträge.
Benötigtes Kapital zur Deckung der Verpflichtungen einer Pensionskasse gegenüber ihren Versicherten (siehe auch technischer Zins).
Die Waisenrente wird für Kinder von verstorbenen Versicherten bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung (maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) ausbezahlt.
Die Wertschwankungsreserve stellt die betriebswirtschaftlich notwendigen Eigenmittel dar und dient dem Ausgleich von Wertschwankungen auf dem Anlagevermögen. Die Äufnung von Wertschwankungsreserven ermöglicht Pensionskassen, ihren Verpflichtungen auch in schlechten Anlagejahren nachkommen zu können, ohne in Unterdeckung zu fallen.
Zur Finanzierung von Wohneigentum, welches selbstständig genutzt wird, können Vorsorgevermögen aus der Pensionskasse eingesetzt werden. Ein Vorbezug kann die Vorsorgeleistungen reduzieren. Durch spätere Rückzahlungen können die Leistungsansprüche jedoch wieder verbessert werden.
Laut Gesetz haben überlebende Ehegatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er oder sie beim Tod für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder wenn er oder sie älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.