Teilliquidation von Pensionskassen - Ein Sachverhalt mit Stolperfallen

Publireportage Schweizer Personalvorsorge 11/2016 - Teilliquidation von Pensionskassen

 

Seit einigen Jahren steht bei vielen Stiftungsräten auf Empfehlung der Revision das Thema Teilliquidation einmal jährlich auf der Traktandenliste der Sitzung. Manch ein Stiftungsrat (oder Geschäftsführer) ist anschliessend froh, wenn traktandiert werden konnte, dass im vergangenen Jahr die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Stiftung nicht erfüllt wurden. Nicht zu unrecht, denn die Durchführung einer Teilliquidation stellt nicht nur die Stiftungsräte vor eine breite Palette von Herausforderungen.

 

Mit der 1. BVG-Revision wurden flächendeckend Teilliquidationsreglemente bei den Pensionskassen eingeführt. Stiftungsratsmitglieder, welche bereits einmal eine Teilliquidation ihrer Pensionskasse abzuwickeln hatten wissen, dass trotzdem viele Punkte offen bleiben. Diverse Sachverhalte, welche auf den ersten Blick klar erscheinen, können in der praktischen Abwicklung plötzlich Fragen aufwerfen.
    
Die Teilliquidationsreglemente beinhalten eine Definition der quantitativen Voraussetzungen und legen den Zeitpunkt der Teilliquidation fest. Sie regeln ausserdem das Verfahren bei der Durchführung. Letzteres wirft in den wenigsten Fällen Fragen auf. Hingegen stellen die beiden ersten Punkte viele Pensionskassen vor grosse Herausforderungen. Um den Rahmen dieses Artikels nicht zu sprengen, beleuchten wir nachfolgend spezifisch den Punkt „Quantitative Voraussetzung“ um die daraus resultierenden Fragestellungen exemplarisch aufzuzeigen.


Ermittlung des betroffenen Personenkreises

Das Eidg. Versicherungsgericht und anschliessend auch das Bundesgericht haben zum Thema betroffener Personenkreis schon mehrfach Stellung genommen. Es gilt der Grundsatz, dass nur Personen, deren Austritt aus der Pensionskasse im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Teilliquidation steht, bei der Durchführung der Teilliquidation zu berücksichtigen sind. Nicht aber Austritte, welche freiwillig erfolgten. Jedoch ist dieser Sachverhalt nicht uneingeschränkt gültig, da das Bundesgericht ebenfalls festgelegt hat, dass eine Person, welche zwar freiwillig kündigt, dies jedoch nur tut, um der drohenden Entlassung durch den angekündigten Stellenabbau zu entgehen, im Falle einer Teilliquidation zu berücksichtigen ist.

Hingegen nicht zu berücksichtigen sind Personen, welche infolge Pensionierung oder durch das Eintreten eines anderen Vorsorgefalls aus der Pensionskasse ausscheiden. Allerdings sei hier die Frage gestattet, ob im Falle einer Pensionierung nicht auch zu beurteilen ist, ob diese freiwillig (ordentlich) oder allenfalls lediglich (vorzeitig) erfolgte, um dem drohenden Arbeitsplatzverlust zuvorzukommen.

Gerade bei grösseren Arbeitgebern kann bereits die korrekte Ermittlung des betroffenen Personenkreises eine erhebliche Herausforderung darstellen. Vor allem dann, wenn der Stellenabbau über einen längeren Zeitraum erfolgt und dadurch eine Vermischung mit tatsächlich freiwilligen Abgängen unumgänglich ist.

Hinzu kommt die Tatsache, dass es für einen Versicherten nicht in jedem Fall wünschenswert ist, von einer Teilliquidation erfasst zu werden. In den vergangenen Jahren war die Durchführung einer Teilliquidation und die damit einhergehende Mitgabe von zusätzlichen Guthaben (z.B. freie Mittel oder Wertschwankungsreserven) aus der Pensionskasse mehrheitlich im Interesse der austretenden Versicherten. Die Pensionskasse hingegen ist daran interessiert, einen möglichst kleinen Personenkreis zu berücksichtigen, um das finanzielle Polster zu optimieren.
 

Teilliquidation in Unterdeckung

Wie aber ist die Sachlage zu beurteilen, wenn sich die Pensionskasse zum Zeitpunkt der Teilliquidation in einer Unterdeckung befindet? In diesem Fall führt der Einbezug der „freiwillig“ austretenden Personen zu einer Kürzung ihrer Freizügigkeitsleistung und ist deshalb keinesfalls im Interesse der Versicherten. Die Pensionskasse wiederum ist in diesem Fall daran interessiert einen möglichst grossen Personenkreis zu berücksichtigen, um die finanzielle Situation der Pensionskasse nicht unnötig zu verschlechtern. Der Einbezug des Arbeitgebers ist in solchen Fällen oft hilfreich, da allenfalls im Rahmen eines Sozialplanes auch ein finanzieller Einschuss in die Pensionskasse vorgesehen werden könnte.
 

Gründliche Aufarbeitung und transparente Kommunikation sind der Erfolgsschlüssel

Eine allgemein gültige Vorgehensweise in Bezug auf die geschilderten Problemstellungen gibt es leider nicht. Diese sind bei der Durchführung jeder einzelnen Teilliquidation vom obersten Organ der Stiftung abzuklären und zu beurteilen. Die geschilderte Ausgangslage führt nicht selten zu Einsprüchen im Teilliquidationsverfahren durch betroffene Versicherte, was bei Gutheissung der Einsprache dazu führen kann, dass das Verfahren mehrfach durchgeführt werden muss. Eine gründliche, frühzeitige Aufarbeitung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sind wichtige Erfolgsfaktoren einer Teilliquidation. Eine transparente Publikation der Vorgehensweise gegenüber der Versicherten ist in jedem Fall empfehlenswert. Zudem ist während der betroffenen Zeitphase periodisch zu überprüfen, ob die ursprünglich geplanten Massnahmen, welche zur Teilliquidation führten auch tatsächlich umgesetzt werden. Dabei ist jede Entscheidung des obersten Organs hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung kritisch zu hinterfragen.

 

Michael Schmidt, Leiter Pensionskassenberatung, Mitglied der Geschäftsleitung, Assurinvest AG