Arbeitgeberreserven

Akzent Schweizer Personalvorsorge 05/2015 - Arbeitgeberreserven

 

Ein sinnvolles Instrument

 

Arbeitgeberbeitragsreserven dienen der Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen. Sie können auch für Leistungsverbesserungen eingesetzt werden. Mit einem Verwendungsverzicht können Sanierungsmassnahmen vermieden werden.

Arbeitgeber können dem Vorsorgewerk mehr als die jährlich geschuldeten Beiträge übertragen und diese Mittel auf einem separaten Konto führen lassen. Diese zusätzlich und freiwillig geleisteten Beiträge stellen Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) dar. 
Die AGBR sollen die Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber des Vorsorgewerkes vornehmlich in schwierigen Zeiten sicherstellen. Dadurch kann die Beitragszahlung des Arbeitgebers an die jeweilige betriebliche Ertrags- und Finanzlage angepasst werden. Dies stellt sowohl einen betriebs- wie auch volkswirtschaftlichen Nutzen dar, weil die Zuwendungen der Firma weitgehend der allgemeinen Konjunkturlage angepasst werden können. Nach einer wirtschaftlichen Erholung kann der Arbeitgeber die AGBR neu äufnen und zur Bezahlung seiner Beiträge verwenden, um seinen Betriebsaufwand zu entlasten.
 

Separate Bilanzierung
Die AGBR muss gesondert ausgewiesen und klar als solche bezeichnet sein. Dies bedingt eine separate Bilanzierung als Passivum. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Vorsorgewerke. Die Zuweisung von AGBR kann auch an rein patronale Einrichtungen erfolgen. Sofern in der Stiftungsurkunde vorgesehen, kann bei einer rein patronalen Stiftung das ganze Kapital zur Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen an andere Vorsorgeeinrichtungen des betreffenden Unternehmens verwendet werden. Diese Einrichtungen (Finanzierungsstiftungen) dienen einzig der Äufnung von AGBR und werden nur vom Arbeitgeber finanziert. Die AGBR in patronalen Stiftungen haben gegenüber derjenigen in paritätischen Stiftungen den Vorteil, dass sie sich unmittelbar dem Vermögensertrag entsprechend verändern.

 

Verwendung
Der Arbeitgeber behält in jedem Fall die volle Verfügungsgewalt über die von ihm dotierte AGBR. Vom Entscheid über die Verwendung der AGBR bleibt der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat ausgeschlossen.
Die AGBR ist aus steuerrechtlichen Gründen in der Höhe begrenzt und wird gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie auch der meisten Kantone bis zum drei- oder fünffachen des Jahresbeitrags des Arbeitgebers akzeptiert. Vor einer Zuweisung sollten die kantonalen Bestimmungen abgeklärt werden.
Die Verwendung der AGBR ist zweckgebunden. Sie darf ausschliesslich für die Prämienzahlung oder für Leistungsverbesserungen wie zum Beispiel die Finanzierung vorzeitiger Pensionierungen eingesetzt werden.

 
Einschränkungen
Die AGBR muss vorgängig vom Arbeitgeber nachweislich als solche geäufnet werden. Eine andere Finanzierung wie zum Beispiel aus Mutations- oder Versicherungsgewinnen beziehungsweise technischen Überschüssen ist nicht möglich. Die eingebrachte AGBR kann vom Arbeitgeber nicht mehr zurückgefordert werden.
Werden die Arbeitgeberfirma sowie die Pensionskasse liquidiert, kann die AGBR nicht als Liquidationserlös für die Firma verwendet werden. Sie muss als frei gewordenes Vermögen den Versicherten zugeteilt werden.
Sofern Beiträge in Form eines Kontokorrents geführt werden, können sie hingegen im selben Kalenderjahr zurückerstattet werden, wenn dafür keine Prämienschuld besteht. Rückzahlungen für abgeschlossene Beitragsjahre sind jedoch nicht möglich.


Verwendungsverzicht
Art. 65e BVG und Art. 44a BVV 2 bilden die Rechtsgrundlage für AGBR mit Verwendungsverzicht. Wenn im Reglement vorgesehen, kann der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto AGBR mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen AGBR auf dieses Konto übertragen, um den Fehlbetrag einer Unterdeckung vollständig oder teilweise auszugleichen. Die AGBR mit Verwendungsverzicht darf ausschliesslich dazu dienen, eine Unterdeckung des Vorsorgewerks zu mindern beziehungsweise zu beheben und im Umfang der Einlage auf andere Sanierungsmassnahmen zu verzichten. Diese Einlagen sind an folgende Einschränkungen gebunden:

- Sie dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen.
- Sie werden nicht verzinst.
- Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.

 

Bei den direkten Steuern des Bunds, der Kantone und der Gemeinden gelten Beiträge in die AGBR mit Verwendungsverzicht ebenfalls als Geschäftsaufwand.


Mit einem Verwendungsverzicht können somit unangenehme Sanierungsmassnahmen vermieden werden. Sobald die Unterdeckung vollständig behoben ist, muss der frei werdende Verwendungsverzicht aufgelöst werden. Wird der Auflösungsbetrag in die ordentliche AGBR umgebucht, ist diese so lange mit Beitragsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber zu belasten, bis sie maximal den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreicht.
Bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung muss die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Anspruchsberechtigten aufgelöst werden, soweit sie das übertragene, ungedeckte Vorsorgekapital betrifft.


Verzinsung
Die Aufsichtsbehörden tolerieren eine Verzinsung der AGBR im Umfang der erzielten durchschnittlichen Vermögensrendite. Ein negativer Vermögensertrag wäre demnach auch mit einer anteiligen Partizipation am Vermögensverlust verknüpft. Bei negativen Renditen darf die AGBR nicht verzinst werden. Die Höhe der Verzinsung der Altersguthaben sowie der AGBR wird vom paritätischen Stiftungsrat jährlich auf grund des Vermögenertrags und der finanziellen Lage des Vorsorgewerks bestimmt. Bei einer positiven Vermögensrendite darf die AGBR nicht höher als die Altersguthaben verzinst werden. Immerhin findet kein Verrechnungs steuerabzug statt und der Zinsertrag ist steuerfrei.
 

Vorteile für den Arbeitgeber

- Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Unternehmen
- Steuerplanungsinstrument des Arbeitgebers
- Steuerfreier Zinsertrag ohne Verrechnungssteuerabzug und Entlastung von Gewinn¬ sowie Kapitalsteuern
- Möglichkeit eines temporären oder vollständigen Verwendungsverzichts der AGBR zur Abwendung von Sanierungsmassnahmen infolge Unterdeckung des Vorsorgewerks
- Finanzierungsquelle für Leistungsverbesserungen der Arbeitnehmenden – Volle Entscheidungshoheit des Arbeitgebers über die AGBR

 

Benno Klaus, Pensionskassenberatung Assurinvest AG