Komponenten für eine nachhaltige kapitalgedeckte Vorsorge

Publireportage 10/2020 - Schweizer Personalvorsorge

Das Kapitaldeckungsverfahren bildet die Grundlage für die Altersvorsorge in der zweiten Säule und es garantiert, dass die angestrebten Leistungen mit grösstmöglicher Sicherheit erbracht werden können, da der Barwert der zu erbringenden Leistungen effektiv angespart ist und nur noch der Zeitwert bis zum Ablauf der Altersleistung erwirtschaftet werden muss.

 

Diese Eigenheit ist jedoch nur gegeben, wenn die nachfolgend aufgezeigten Abhängigkeiten im Gleichgewicht sind:

 

Leistungsziel = (Sparprozess + Zins) x Umwandlungssatz
Barwert der Verpflichtung x Umwandlungssatz = (Sparprozess + Zins) x Umwandlungssatz
Daraus ergibt sich eine äusserst simple Logik: Sparprozess + Zins = Barwert der Verpflichtung

 

Leider ist die Balance dieser Faktoren bei vielen Pensionskassen nicht mehr gegeben. Häufig wird betont, die Politik sei schuld an dieser Misere und habe gefälligst eine Lösung dieses Problems anzubieten.

 

Es ist aber nicht Aufgabe der politischen Führung über die Richtigkeit von versicherungstechnischen Parametern zu befinden. Ihr Auftrag ist vielmehr auf Gesetzesstufe die Erfüllung des Verfassungsauftrages sicherzustellen.

 

Der Verfassungsauftrag lautet: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

 

Die Politik präzisiert diesen Verfassungsauftrag, indem sie einschränkt, dass eine allgemein gültige Definition der Fortführung der gewohnten Lebenshaltung nur bei Jahreslöhnen zwischen ¾ und der dreifachen maximalen AHV-Jahresrente möglich (oder notwendig) sei. Auch gilt der Verfassungsauftrag als erfüllt, wenn die Sparbeiträge gem. Art. 16 BVG, die Verzinsung der Altersguthaben gem. Art. 14 Abs. 2 BVG und der Rentenumwandlungssatz gem. Art. 14 BVG festgelegt wird.

 

Damit endet die Aufgabe der Obrigkeit. Es bleibt dahin gestellt, ob es sinnvoll ist, im Gesetz sowohl die Finanzierung, als auch die Leistungshöhe festzulegen. Aber das ist ein anderes Thema.

 

Da es sich beim BVG um ein Rahmengesetz handelt, welches lediglich mögliche Grundparameter zur Erfüllung des Verfassungsauftrages festlegt, ist keine Pensionskasse der Schweiz gezwungen, ihre Altersvorsorge exakt nach diesen Parametern umzusetzen. Im Gegenteil: Es ist die Aufgabe einer jeden Personalvorsorgeeinrichtung zwingend ihre Leistungspläne am eingangs erwähnten Gleichgewicht auszurichten und das Niveau der einzelnen Parameter so festzulegen, dass der Verfassungsauftrag erfüllt wird und das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist.

 

Jedem Stiftungsrat einer Pensionskasse steht eine Vielzahl an Stellschrauben zur Verfügung, um den Verfassungsauftrag zu erfüllen. Er kann die Sparbeiträge höher und gleichzeitig den Umwandlungssatz tiefer festlegen, um das Gleichgewicht zu gewährleisten. Er kann auch die Dauer der Beitragsjahre erhöhen. Er kann den versicherten Lohn erhöhen und den Umwandlungssatz senken. Er kann die Anlagestrategie optimieren und damit das Renditepotenzial steigern, um den Barwert der zukünftigen Verpflichtungen zu reduzieren. Er  kann einen Teil der Vermögenserträge dafür verwenden, ein Ungleichgewicht zwischen Altersguthaben und Barwert der Verpflichtungen auszugleichen und dafür die Verzinsung des Altersguthabens reduzieren. Alle diese und noch weitere Instrumente stehen jeder Pensionskasse zur Auswahl und keines davon erfordert eine Gesetzesanpassung.

 

Somit stellt sich schon die Frage, weshalb viele Exponenten so vehement die Durchsetzung einer BVG-Reform fordern, weil ansonsten das System gegen die Wand gefahren werde.

 

Aus diesem Grund verwenden wir unsere Energie darauf, den von uns betreuten Pensionskassen den Weg aus der Misere zu zeigen indem sie ihre Hausaufgaben erledigen.

 

Verantwortliche einer Pensionskasse, die sich im finanziellen Gleichgewicht befindet, können deutlich entspannter auf die politischen Prozesse blicken, deren Mühlen bekanntlich langsam und manchmal gar nicht mahlen. Natürlich ist es einfacher, den Untergang der eigenen Pensionskasse mit der Untätigkeit der Politik zu begründen. Besser aber ist es, sich sich selber in Bewegung zu setzen und die Problemstellungen proaktiv anzugehen und zu lösen. Denn genau zu diesem Zweck wurde die dezentrale Struktur der beruflichen Vorsorge in der Schweiz geschaffen und nur so wird sie auch die nächsten Jahrzehnte gedeihen und den Verfassungsauftrag der Altersvorsorge sicherstellen.

 

Michael Schmidt, Leiter Pensionskassenberatung, Mitglied der Geschäftsleitung